Schizo2015: das bezieht sich ja nicht nur auf den newsletter,sondern man gibt denen ja freie hand,mit meinen daten geld zu verdienen.
colorito: Nein, das macht man nicht bzw. hat es vorher schon getan: Als Inhaber eines aktiven GOG-Kontos hast du deren Datenschutzbestimmungen bereits zugestimmt.
Nein, das ist ein weit verbreiteter Trugschluss. So einfach ist das eben NICHT!
Man kann einem Newsletter oder dem Verkauf von Kundendaten nach Europäischem und Deutschem Recht gar nicht per Datenschutzbestimmungen zustimmen.
Der Anbieter muss sich das je nachdem welche Daten zu welchem Zweck erhoben und verarbeitet werden IMMER konkret einzeln und getrennt von individuellen Nutzern per opt-in bestätigen lassen. Ohne Einwilligung dürfen stets nur solche Daten verarbeitet werden, welche zwingend zur Abwicklung des beauftragten Geschäfts erforderlich sind: Die Erstellung von Käuferprofilen oder die werbliche Ansprache per Newsletter gehören da schon mal definitiv NICHT dazu.
Mehr noch: Eine Kopplung der Erstellung eines Kontos an die Einwilligung in eine werbliche Ansprache ist rechtlich gar nicht zulässig.
Die Datenschutzbestimmungen sind KEINE allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit nicht Vertragsbestandteil. Ergo bedeutet das eben NICHT, dass der Shop alles was in den Datenschutzbestimmungen steht automatisch darf (oder muss). Das ist auch gar nicht Aufgabe der Datenschutzbestimmungen, sondern diese listen lediglich auf, wie der Shop im Falle (!) einer expliziten Einwilligung Geschäftstätigkeiten mit denen sie beauftragt, oder in welche Kunden eingewilligt haben ausführt. Das heißt, welche Formen der Datenverarbeitung es gibt, wie diese Daten gespeichert werden, welche Daten das betrifft, wer darauf Zugriff hat und was die Firma mit den Daten tut. Ferner eine Belehrung über die Rechte der Kunden ggü. dem Shopbetreiber.
Das ist auch logisch, denn ein Kunde, der nachträglich eine Einwilligung in eine werbliche Ansprache erteilt, bekommt ja deshalb keine neuen Datenschutzbestimmungen.
Necromantress: Du kannst sicherliche juristisch erstklassig und einwandfrei ausführen, wo genau "GOG gegen die DSGVO verstößt?"
Ich vermute dem OP geht es u.a. um Tracking-Cookies. Hier sind sich EuGH und BGH einig, dass es nicht ausreichend ist den Kunden nur über Cookies zu informieren, sondern Kunden müssen aktiv die Wahl haben. Bevor eine Einwilligung vorliegt dürfen grundsätzlich keine nicht technisch notwendigen Cookies gesetzt werden.
Ferner setzt GOG nach eigener Aussage Google Analytics ein. Hier gibt es jedoch einige juristische Stellungnahmen welche davon ausgehen, dass Google Analytics grundsätzlich nicht DSGVO-konform eingesetzt werden kann.
Und es ist wohl auch das in der DSGVO verankerte Kopplungsverbot gemeint. Also das Verbot, den Abschluss eines Geschäftes von der Einwilligung in eine nicht zwingend notwendige Datenverarbeitung, bspw. einen Newsletter, abhängig zu machen.
Allerdings ist die Frage, ob dies tatsächlich rechtlich zu beanstanden ist, gar nicht so einfach zu beantworten. Denn dieses Kopplungsverbot wurde Anfang 2020 vom OLG Frankfurt wieder aufgeweicht. Demnach ist es eben doch zulässig, wenn der Gegenstand des Vertrags ein Geschenk ist und der Kunde durch die Ablehnung dessen nicht benachteiligt wird.
Die Begründung ist einleuchtend: Ohne diese Kopplung wären Gewinnspiele herkömmlicher Natur praktisch gar nicht mehr umsetzbar. Dies habe der Gesetzgeber mit dem Kopplungsverbot aber nicht beabsichtigt.
Das Urteil ist jedoch nicht höchstrichterlich, bezog sich eigentlich auf eben diese Gewinnspiele und es gibt gleichzeitig ein älteres Urteil des BGH, welches ausführt, dass die Ausnahme bei signifikantem Anteil geschäftlicher Kontakte mit Kindern und Jugendlichen eigentlich gar nicht angewendet werden darf. Sprich, ein Shop der Spiele verkauft dürfte eigentlich weiterhin nicht koppeln.
Auch die Begründung des BGH ist einleuchtend: Von Personen, welche die Rechtslage und deren Konsequenzen regelmäßig nicht vollständig überblicken können kann nicht erwartet werden, dass sie sich über die konkreten Folgen einer Einwilligung vorab vollständig im Klaren sind. Zu diesen Personengruppen gehören u.a. Erwachsene mit geistigen Behinderungen und Minderjährige. Selbst die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten oder Betreuers ist in diesem Fall nicht ausreichend, da nach Auffassung des BGH hier ein absolutes Kopplungsverbot besteht.
Eine finale rechtliche Bewertung würde ich mir als Laie aber auf keinen Fall zutrauen.